Lesegesellschaft
Stäfa

Statuten

Mangels schriftlicher Überlieferungen liegen die ersten bedeutungsvollen Aktionen der Lesegesellschaft Stäfa ziemlich im Dunkeln. Seit 1819 sind schriftliche Protokolle lückenlos erhalten.

Am 6. Juni 1819 übernahm Regierungsrat Johann Kaspar Pfenninger das Präsidium der damals neu gegründeten und noch heute existierenden Lesegesellschaft Stäfa. Er war Mitverfasser des berühmten Stäfner Memorials und wurde in Stäfner Handel von der Zürcher Obrigkeit zusammen mit anderen Patrioten ins Ausland verbannt.

1. Name und Zweck

1.1. Unter dem Namen «Lesegesellschaft Stäfa» besteht in Stäfa ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

1.2. Die Lesegesellschaft Stäfa setzt sich für das kulturelle Leben in der Gemeinde ein. Sie ist politisch und konfessionell neutral.

1.3. Die Aufgaben der Lesegesellschaft sind insbesondere:

  • Die Führung der Gemeindebibliothek
  • Die Durchführung kultureller Veranstaltungen
  • Die Haltung eines öffentlichen Leseraums bei Bedarf
  • Die Herausgabe der Geschichte von Stäfa
  • Die Betreuung des Ortsmuseums «Zur Farb»

2. Mitgliedschaft

2.1. Die Lesegesellschaft führt vier Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglieder, Paarmitglieder, Kollektivmitglieder, Gönnermitglieder.
  • Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand und Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben.
  • Persönlichkeiten, die sich um die Lesegesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.

3. Organisation

3.1. Die Organe der Lesegesellschaft sind

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kommissionen
  • Die Rechnungsrevision

3.2. Generalversammlung

3.2.1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Publikation in der Zürichsee-Zeitung oder durch persönliche Einladungen einberufen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Vorstandes.

3.2.2. Der Generalversammlung stehen zu:

  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen
  • Entgegennahme der Jahresberichte, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstands und Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Ausgabenkompetenz des Vorstands übersteigen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Allfällige weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden

3.3. Vorstand

3.3.1. Der Vorstand besteht aus Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin, Aktuar/Aktuarin, Quästor/Quästorin, und den Präsidenten/Präsidentinnen der Kommissionen. Nach Bedarf können 1 bis 2 weitere Mitglieder der Lesegesellschaft als Beisitzer gewählt werden.
Der Präsident/die Präsidentin wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre; Ersatzwahlen während der Amtsdauer gelten bis zu deren Ende.
Der Vorstand kann einzelnen seiner Mitglieder für grosse wiederkehrende oder ausserordentliche Arbeitsaufwendungen eine Entschädigung zusprechen. Eine solche Entschädigung ist bei der Beschlussfassung des Projektes zu bewilligen. Die Ausrichtung solcher Entschädigungen ist in der jeweiligen Jahresrechnung auszuweisen.
Der Vorstand beauftragt eine Drittperson oder eine Dienstleistungsfirma mit der Führung des Sekretariates der Lesegesellschaft. Die Aufgaben und die Entschädigung des Sekretariates sind in einer Zusammenarbeitsvereinbarung festzuhalten. Das Sekretariat ist dem Präsidenten der Lesegesellschaft unterstellt. Der Quästor überwacht die Rech-nungsführung und ist im Vorstand für die Finanzen verantwortlich.

3.3.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann seine Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen.
Der Präsident/die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstands und koordiniert die Arbeit im Vorstand und zwischen den Kommissionen. Er/sie vertritt den Vorstand gegenüber der Öffentlichkeit.

3.3.3. Dem Vorstand stehen zu:

  • Besorgung der laufenden Geschäfte der Lesegesellschaft und Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse
  • Vertretung der Lesegesellschaft nach aussen
  • Wahl der besonderen Kommissionen sowie Festlegung ihrer Aufgaben und Kompetenzen
  • Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft und der Kommissionen sowie Ausgaben im Rahmen der von der Generalversammlung gemäss Art. 3.2.2 festgesetzten Kompetenz
  • Beschlussfassung über alle Fragen im Rahmen des Zwecks der Lesegesellschaft, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten ausschliesslich in die Zuständigkeit der anderen Organe fallen
  • Der Vorstand kann seine Geschäftsführungs-, Finanz- und Vertretungs- Befugnisse einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

3.3.4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Lesegesellschaft führen je kollektiv zu zweien: der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Quästor/die Quästorin und der Aktuar/die Aktuarin.
Der Vorstand kann für den Zahlungsverkehr und für die Vermögensanlage Einzelzeichnungsbefugnisse erteilen. Solche Vorstandsbeschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.

3.4. Kommissionen

3.4.1. Die besonderen Kommissionen werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet und erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Vorgaben und einge-räumten Kompetenzen.
Die Leiter/Leiterinnen der Kommissionen informieren den Präsidenten/die Präsidentin der Lesegesellschaft in angemessenen Abständen mündlich oder schriftlich über die Beschlüsse und Aktivitäten der Kommissionen.

3.4.2. Die Bibliothekskommission betreut die Schul- und Gemeindebibliothek. Eine Abordnung des Personals hat in der Kommission beratende Stimme.

3.4.3. Die Museumskommission verwaltet das Ortsmuseum und die dazugehörenden Liegenschaften. Sie organisiert Ausstellungen im Museum und pflegt mit ihren Aktivitäten das Geschichtsbewusstsein in der Gemeinde.
Der Kustos/die Kustorin des Ortsmuseums nimmt in die Kommission Einsitz.

3.4.4. Die Veranstaltungskommission organisiert kulturelle Anlässe wie Konzerte, Theateraufführungen, Vorträge und Autorenabende.

4. Beiträge und Vermögen

4.1. Mitgliederbeitrag

Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Seine Höhe setzt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands fest.

4.2. Vereinsvermögen

Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Lesegesellschaft, wobei er seine diesbezüglichen Kompetenzen ganz oder teilweise dem Quästor oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
Für Verbindlichkeiten der Lesegesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4.3. Rudolf Rebmann-Legat

Das Rudolf Rebmann-Legat (Dr. Rudolf Rebmann: 22.7.1893 – 30.1.1981) soll mit dem Ziel verwaltet werden, aus dem Ertrag die statutengemässen Aktivitäten der Lesegesellschaft mitzufinanzieren. Soweit es für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Lesegesellschaft nötig ist und zur Finanzierung ausserordentlicher, von der Generalversammlung genehmigter Projekte, darf der Verein in zurückhaltendem Masse auf die Substanz des Legatvermögens greifen.
Über das Rudolf Rebmann-Legat wird separat Rechnung geführt. Das Legat ist umsichtig zu verwalten, und die Mittel sollen durchdacht eingesetzt werden.
Zahlungen zulasten des Rudolf Rebmann-Legates dürfen nur an die Lesegesellschaft getätigt werden.

5. Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung der Lesegesellschaft prüfen und der Generalversammlung dazu Bericht und Antrag stellen.
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt drei Jahre; Ersatzwahlen während der Amtsdauer gelten bis zu deren Ende.

6. Auflösung

Bei einer eventuellen Auflösung der Gesellschaft geht das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Stäfa, die es im Sinne des Zwecks der Lesegesellschaft verwenden soll.

7. Übergangsbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der Lesegesellschaft am 26.03.1997 beschlossen und am 05.04.2000, 02.04.2003, 02.04.2008, 02.04.2014  und 12.04.2018 ergänzt.
Sie ersetzen die früheren Statuten und treten sofort in Kraft. Alle früheren statutarischen Bestimmungen und den neuen Statuten widersprechende Beschlüsse werden damit aufgehoben.

Lesegesellschaft Stäfa, 12. April 2018
Der Präsident, Richard Diethelm
Die Aktuarin, Viviane Trussardi

Statuten der Lesegesellschaft Stäfa (PDF)